Unsere
Beitragsordnung

Beitragsordnung

§ 1 Beitragspflicht

Jedes Mitglied hat zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes Beiträge zu leisten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Mitgliedschaft begründet wird. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft erlischt.

§ 2 Beitragsbefreiung

Von der Beitragszahlung befreit sind:

a) Ehrenmitglieder,
b) Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben,
c) Berufsangehörige, die eine Praxis- oder Angestelltentätigkeit nicht mehr ausüben und mindestens 10 Jahre dem Verband als zahlendes Mitglied angehört haben,
d) Berufsanwärter gem. § 3 Abs. 2 der Satzung

§ 3 Beitragshöhe

(1) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung jährlich neu beschlossen und richtet sich bei Selbständigen nach dem im Vorjahr erzielten Umsatz aus freiberuflicher Tätigkeit, bei Angestellten nach den Bezügen des Vorjahres. Bei einem Wechsel zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sind Umsatz und Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.

(2) Die Beiträge ermäßigen sich um 50 % bis zum Ablauf des 1. Berufsjahres und um 25 % bis zum Ablauf des 2. Berufsjahres. Als 1. Berufsjahr gilt ein Zeitraum von mindestens 10 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres, vom Tage der Bestellung zum Steuerberater an gerechnet. Für Mitglieder, die ohne Prüfung oder nach § 157 StBerG zum Steuerberater bestellt worden sind, gilt die Ermäßigung nicht.

(3) Die Beiträge werden nach folgender Staffel erhoben:

Gruppe Vorjahres-Umsatz/Bezüge Jahresbeitrag
I. bis 25.000,00 € 24,00 €
II. über 25.000,00 bis 50.000,00 € 48,00 €
III. über 50.000,00 bis 75.000,00 € 72,00 €
IV. über 75.000,00 bis 100.000,00 € 96,00 €
V. über 100.000,00 bis 125.000,00 € 120,00 €
VI. über 125.000,00 bis 150.000,00 € 144,00 €
VII. über 150.000,00 bis 175.000,00 € 168,00 €
VIII. über 175.000,00 € 192,00 €

§ 4 Selbsteinschätzung

(1) Bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung, die über die Beiträge des jeweiligen Kalenderjahres beschließt, haben die Mitglieder zu erklären, nach welcher Beitragsgruppe sie Beiträge zu entrichten haben. Zu diesem Zweck erhalten sie entsprechende Erklärungsvordrucke übersandt. Gibt ein Mitglied diese Erklärung nicht ab, wird es in die höchste Beitragsgruppe eingestuft. Bis zum 30. September des laufenden Beitragsjahres kann das Mitglied eine Berichtigung der Einstufung verlangen, wenn es eine Selbsteinschätzung nachreicht.

(2) Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Laufe des Beitragsjahres beginnt, haben ihre Selbsteinschätzung zusammen mit dem Beitritt zu erklären.

§ 5 Fälligkeit

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Er kann in mindestens vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus zum Ersten eines jeden Quartals entrichtet werden.

Der Vorstand kann bis zum Beschluss der Hauptversammlung über die Höhe der Beiträge für das laufende Kalenderjahr vierteljährliche Vorauszahlungen aufgrund der Beiträge des vorangegangenen Kalenderjahres verlangen.

§ 6 Verjährung und Erstattung

Die Beitragsforderungen verjähren in vier Jahren.

Ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Entrichtung folgt, geltend gemacht wird.

§ 7 Erlass und Stundung

In besonderen Härtefällen kann auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Bei entsprechender Kenntnis der Verhältnisse kann der Vorstand auch ohne Antrag auf Stundung oder Erlass von Beiträgen beschließen.

§ 8 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Berlin.

Beschlossen in der Hauptversammlung vom 30. Mai 1980 und geändert durch Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. April 1982, 9. Mai 1985 und 19. Juni 2002.

Zu unserer Satzung

Satzung